Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz

BGleiG

§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe

Stand: 10.09.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.

§ 13 § 15