Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 09.09.2021 – 2 A 3/20Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 53
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.